Allgemeine
Geschäftsbedingungen
des Falter Verlags
1. Anzeigen- oder Beilagenaufträge werden für den
Verlag durch schriftliche Bestätigung an den Auftraggeber
rechtsverbindlich. Der Verlag behält sich vor Anzeigenaufträge
- Einzelabrufe - und Beilagenaufträge wegen des Inhalts
der Herkunft oder der technischen Form nach einheitlichen
Grundsätzen des Verlages abzulehnen. Beilagenaufträge
sind für den Verlag erst nach Vorlage eines Musters der
Beilage und deren Billigung bindend. Beilagen die durch Format
oder Aufmachung beim Leser den Eindruck eines Bestandteiles
der Zeitung erwecken oder Fremdanzeigen enthalten werden nicht
angenommen. Die Ablehnung eines Auftrages wird dem Auftraggeber
unverzüglich mitgeteilt.
2. Die in der Anzeigenpreisliste bezeichneten Nachlässe
werden nur für die innerhalb eines Jahres in einer Druckschrift
erscheinenden Anzeigen eines Werbungstreibenden gewährt.
Die Frist beginnt mit dem Erscheinen der ersten Auflage. Bei
unregelmäßig erscheinenden Anzeigen deren Erscheinungstermine
bei Vertragsabschluß nicht feststehen wird der Nachlaß
erst im nachhinein gewährt. Der Werbungstreibende hat
nur dann Anspruch auf einen Nachlaß wenn er von vornherein
einen Auftrag abgeschlossen hat der zu einem Nachlaß
berechtigt.
3. Plazierungsvereinbarungen können nur für die
jeweils nächste Nummer getroffen werden und sind nur
dann verbindlich wenn hierfür der im Anzeigentarif vorgesehene
und in der Bestätigung ausdrücklich angegebene Plazierungszuschlag
anerkannt wird. Der Ausschluß von Mitbewerbern kann
nicht vereinbart werden.
4. Der Verleger gewährleistet bei geeigneten Druckunterlagen
die drucktechnisch einwandfreie Wiedergabe der Anzeige. Eventuelle
Tonabweichungen bei Farbanzeigen liegen in den Besonderheiten
des Druckverfahrens begründet und können zu keinen
Ersatzansprüchen führen. Der Auftraggeber hat bei
ganz oder teilweise unleserlichem unrichtigem oder unvollständigem
Abdruck der Anzeige Anspruch auf Zahlungsminderung oder eine
Ersatzanzeige aber nur in dem Ausmaß in dem der Zweck
der Anzeige beeinträchtigt wurde. Weitergehende Haftungen
welcher Art auch immer insbesondere für den Fall des
Nichterscheinens des Inserates für den Verlag sind ausgeschlossen.
In Zweifelsfällen unterwirft sich der Verlag den Empfehlungen
des Gutachterausschusses für Druckreklamationen. Reklamationen
müssen innerhalb von zwei Wochen nach Erscheinen geltend
gemacht werden. Bei fernmündlich aufgegebenen Anzeigen
bzw. bei fernmündlich veranlaßten Änderungen
und Abbestellungen übernimmt der Verlag keine Haftung.
Die Pflicht zur Aufbewahrung von Druckunterlagen endet 3 Monate
nach Erscheinen des Inserates. Nicht zurückgeforderte
Druckunterlagen werden nach dieser Frist vernichtet.
5. Anzeigentexte und Graphiken sind spätestens zum angegebenen
Anzeigenschluß zur Verfügung zu stellen. Der Verlag
nimmt keine urheberrechtliche Prüfung des ihm übermittelten
Text- und Bildmaterials vor. Der Auftraggeber erklärt
nicht in die Urheberrechte anderer Personen einzugreifen,
und verpflichtet sich ausdrücklich den Verlag für
alle ihm dadurch entstehenden Nachteile und Kosten schad-
und klaglos zu halten. Darüber hinaus erklärt der
Auftraggeber dem Verlag die Kosten und allfällige Strafen
in einem gerichtlichen Entgegnungsverfahren zu ersetzen und
allfällige Entgegnungen nach dem aktuellen Anzeigentarif
zu bezahlen. Der Auftraggeber ist weiters verpflichtet, den
Verlag auch hinsichtlich aller wettbewerbsrechtlichen Schritte,
die den Verlag aufgrund der Einschaltung treffen könnten,
schad- und klaglos zu halten.
6. Textanzeigen und solche die aufgrund ihrer Gestaltung
nicht sofort als Anzeige erkennbar sind werden als Werbung
kenntlich gemacht. Der Verlag ist ermächtigt insoweit
es nicht einem ausdrücklichen Auftrag zuwiderläuft
drucktechnisch notwendige oder vorteilhafte Änderungen
an Inhalt und Aufmachung des Inserates vorzunehmen. Anzeigen
die aufgrund von Layout- Text- und/oder Satzvorschriften des
Auftraggebers die vereinbarte Größe überschreiten
werden nach ihrer tatsächlichen Größe in Rechnung
gestellt soferne eine Rücksprache mit dem Auftraggeber
aus Gründen die außerhalb der Einwirkungsmöglichkeiten
des Verlages liegen nicht zustande kommt. Probeabzüge
eines Inserates werden nur auf ausdrücklichen Wunsch
und nur dann geliefert wenn die zu ihrer Herstellung nötigen
Unterlagen bis spätestens 3 Wochen (bei Farbanzeigen:
4 Wochen) vor Anzeigenschluß dem Verlag zur Verfügung
stehen. Sie werden zum Selbstkostenpreis in Rechnung gestellt.
Bei nicht fristgerechter Rücksendung gilt die Genehmigung
zum Druck als erteilt.
7. Stornierung von Anzeigen und laufenden Aufträgen
ist bis eine Woche vor dem jeweiligen Anzeigenschluß
in schriftlicher Form möglich (Einschreiben). Danach
wird eine Stornogebühr in Höhe von 15% des Auftragsvolumens
bei Stornierung nach dem Anzeigenschlußtermin bzw. nicht
rechtzeitigem Einlangen von Druckunterlagen der volle Preis
für die vereinbarte Anzeige berechnet. Bei Stornierungen
von rabattierten Aufträgen wird die Differenz zum Listenpreis
aufgerechnet.
8. Die Rechnung ist innerhalb von 30 Tagen nach Erscheinen
zu bezahlen. Der Verlag ist berechtigt auch während der
Laufzeit eines Anzeigenabschlusses das Erscheinen weiterer
Anzeigen von der Vorauszahlung des Betrages oder vom Ausgleich
offenstehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen.
9. Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Verzugszinsen
in Höhe des Bankdiskonts sowie die Einziehungskosten
berechnet. Alle Mahn- und Inkassospesen sind zu ersetzen.
10. Bei Änderung der Anzeigenpreise treten die neuen
Bedingungen auch bei laufenden Aufträgen sofort in Kraft.
11. Der Inserent erhält nach Erscheinen der Anzeige
kostenlos ein Belegexemplar. Ausgenommen davon sind die Auftraggeber
von Wortanzeigen.
12. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand
ist Wien.
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